Steuern & Recht
Freistellungsauftrag richtig einrichten und verteilen

Ein Freistellungsauftrag weist Ihre Bank an, Kapitalerträge bis zu einem festgelegten Betrag nicht zu besteuern. Er darf insgesamt höchstens den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) umfassen und lässt sich auf mehrere Banken verteilen. Sie erteilen ihn mit Ihrer Steuer-Identifikationsnummer.
Kurz zusammengefasst
Mit dem Freistellungsauftrag nutzen Sie den Sparerpauschbetrag direkt bei der Bank, sodass auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bis zur Freistellungshöhe keine Abgeltungsteuer abgeführt wird. Sie können jeder Bank einen eigenen Betrag zuweisen; die Summe aller Aufträge darf den Pauschbetrag nicht übersteigen. Der Auftrag gilt bis zum Widerruf und wirkt nur für die Zukunft. Zu viel gezahlte Steuer erstatten Sie sich über die Steuererklärung.
Was ist ein Freistellungsauftrag und wem nützt er?
Der Freistellungsauftrag ist eine Weisung an das Kreditinstitut nach § 44a EStG, bis zu einem bestimmten Betrag keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Er nützt jedem, dessen Kapitalerträge im Jahr den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro nicht übersteigen. Wer nur Tagesgeld und einen kleinen ETF-Sparplan besitzt, kann damit häufig steuerfrei bleiben.
Ohne Auftrag behält die Bank bei jedem Ertrag die volle Abgeltungsteuer ein. Sie bekommen das Geld nur über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurück, was Zeit kostet und die Liquidität bis dahin mindert. Der Auftrag ist deshalb meist die bequemste Lösung.
Zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Dann gilt ein gemeinsamer Rahmen von 2.000 Euro, den beide Partner nach Belieben auf Konten und Depots verteilen. Kinder haben eigene Sparerpauschbeträge von je 1.000 Euro, die über eigene Aufträge genutzt werden.
Wie richte ich einen Freistellungsauftrag ein?
Ein Freistellungsauftrag lässt sich meist in wenigen Minuten online einrichten. Die Schritte unterscheiden sich je nach Institut nur im Menü.
- Erträge schätzen: Überlegen Sie, wie viele Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bei diesem Institut im Jahr zu erwarten sind.
- Betrag festlegen: Tragen Sie einen Betrag zwischen 0 und 1.000 Euro ein (bei gemeinsamem Auftrag bis 2.000 Euro). Er muss kein runder Wert sein.
- Steuer-ID bereithalten: Die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer findet sich auf dem Steuerbescheid oder in Briefen des Finanzamts.
- Auftrag bestätigen: Digital per TAN oder Signatur, auf Papier mit Unterschrift. Die Bank meldet den Auftrag dem Bundeszentralamt für Steuern.
- Summe prüfen: Addieren Sie alle Aufträge bei allen Instituten. Sie dürfen den Pauschbetrag zusammen nicht überschreiten.
Die Änderung eines Auftrags wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Änderung. Bereits einbehaltene Steuer bekommen Sie nicht rückwirkend von der Bank zurück, sondern über die Steuererklärung. Der Auftrag bleibt bestehen, bis Sie ihn ändern oder widerrufen; ein neues Formular je Jahr ist nicht nötig.
Bei Lebensereignissen sollten Sie die Aufträge anpassen. Heiraten Sie, können Sie Einzelaufträge durch gemeinsame ersetzen, bei einer Trennung oder Scheidung wechseln Sie zurück zu Einzelaufträgen mit je 1.000 Euro. Zieht ein Partner um oder ändert sich die Bankverbindung, erteilen Sie den Auftrag beim neuen Institut neu und reduzieren ihn beim alten. Bei Minderjährigen erteilen die Eltern den Auftrag; er gilt nur für die Erträge des Kindes. Beachten Sie auch, dass Verwaltungsvorgaben der Banken zur Form (online oder Papier) unterschiedlich sind und Änderungen teils erst nach einigen Tagen wirksam werden.
Wie verteile ich den Freibetrag auf mehrere Banken?
Die Verteilung richtet sich nach den erwarteten Erträgen je Institut. Banken tauschen Informationen über Ihre Aufträge nicht untereinander aus, daher liegt die Kontrolle bei Ihnen. Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen:
| Institut | Erwartete Erträge pro Jahr | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Bank A (Depot mit Dividendenwerten) | ca. 550 Euro | 600 Euro |
| Bank B (Tagesgeld) | ca. 150 Euro | 200 Euro |
| Bank C (ETF-Sparplan, thesaurierend) | ca. 150 Euro | 200 Euro |
| Summe | 1.000 Euro |
Rechnen Sie bei thesaurierenden Fonds mit der Vorabpauschale, die jeweils zu Jahresbeginn für das Vorjahr berechnet und vom Verrechnungskonto abgebucht wird. Auch dort kann ein Freistellungsauftrag die Steuer verhindern. Lassen Sie daher einen Puffer, wenn Sie nicht genau wissen, wie hoch Dividenden oder Kursgewinne ausfallen.
Ein verbreiteter Denkfehler ist, bei jeder Bank 1.000 Euro einzutragen, weil „der Freibetrag pro Bank gilt“. Er gilt pro Person. Überschreitet die Summe aller Aufträge den Pauschbetrag, melden die Banken die ausgenutzten Beträge ans Bundeszentralamt für Steuern, und es kann zu Rückfragen und Nachzahlungen kommen. Das Finanzamt fordert dann die zu wenig bezahlte Steuer nach; bei bewusst falschen Angaben können zudem strafrechtliche Folgen drohen.
Praxis-Tipp aus der Redaktion
Prüfen Sie im Januar und im November Ihre Freistellungsaufträge. Im Online-Banking zeigen viele Institute den bereits genutzten Anteil an. Hat Bank A bis November erst 100 von 600 Euro ausgeschöpft, ändern Sie den Auftrag auf 200 Euro und erhöhen bei Bank B oder C, wo der Freibetrag knapp wurde. Die Umverteilung wirkt nur in die Zukunft, daher lohnt sich der Blick vor den typischen Zinstermin- und Dividendenzeiten, nicht erst nach Jahresende.
Wann reicht der Freistellungsauftrag nicht?
Der Freistellungsauftrag deckt nur Erträge bis zum Pauschbetrag. Liegen Ihre Erträge darüber, fällt die Steuer auf den Rest an. Wer dauerhaft unter dem Grundfreibetrag liegt, kann stattdessen beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, mit der Kapitalerträge ohne Betragsgrenze steuerfrei bleiben. Der Grundfreibetrag beträgt für 2026 12.348 Euro. Die Bescheinigung gilt meist ein bis drei Jahre und verliert ihre Wirkung, wenn sich das Einkommen ändert.
Nach Jahresende hilft ein Abgleich: Die Jahressteuerbescheinigung jedes Instituts nennt, wie viel des Freistellungsauftrags tatsächlich genutzt und wie viel Steuer trotzdem einbehalten wurde. Übersteigt die Summe der ungenutzten Beträge mehrerer Banken Ihre Erwartung, können Sie in der Steuererklärung über die Anlage KAP alle Erträge zusammenführen und erhalten zu viel gezahlte Steuer zurück. Das lohnt sich vor allem dann, wenn ein Institut Erträge versteuert hat, obwohl bei einem anderen Freibetrag ungenutzt blieb.
Für Konten im Ausland kann ein deutscher Freistellungsauftrag nicht erteilt werden. Die Erträge sind dann in der Steuererklärung anzugeben. Weitere Grundlagen zu Besteuerung und Verlustverrechnung finden Sie in der Rubrik Steuern & Recht.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Beträge und Regeln können sich ändern; Stand der Angaben ist Oktober 2026. Die Verantwortung für die Einhaltung des Sparerpauschbetrags liegt bei Ihnen. Bei Unsicherheit wenden Sie sich an das Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Freistellungsauftrag nutzt den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro gemeinsam) direkt bei der Bank.
- Die Summe aller Aufträge darf den Pauschbetrag nicht übersteigen; der Freibetrag gilt pro Person, nicht pro Bank.
- Änderungen wirken nur für die Zukunft; Zuviel-Steuer holen Sie über die Steuererklärung zurück.
- Für die Einrichtung brauchen Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer.
- Bei sehr niedrigem Einkommen kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll sein.
Häufige Fragen
Wie hoch darf der Freistellungsauftrag sein?
Insgesamt höchstens 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung, verteilt auf alle Banken zusammen.
Gilt der Freistellungsauftrag für jedes Jahr neu?
Nein. Er gilt unbefristet, bis Sie ihn ändern oder widerrufen. Prüfen Sie ihn aber jährlich auf Passgenauigkeit.
Was passiert, wenn ich zu viel verteilt habe?
Die Banken melden die Beträge. Das Finanzamt kann die zu wenig gezahlte Steuer nachfordern. Korrigieren Sie die Verteilung rechtzeitig.
Brauche ich den Auftrag auch für ETF-Sparpläne?
Ja, wenn Erträge anfallen, etwa Ausschüttungen, Vorabpauschale oder Kursgewinne beim Verkauf. Ohne Auftrag wird die Steuer abgeführt.
Quellen
- § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug
- Bundeszentralamt für Steuern: Kapitalerträge
- DKB Finanzwissen: Sparerpauschbetrag
Stand: Oktober 2026
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