Steuern & Recht
Bitcoin versteuern in Deutschland: Haltefrist und Freigrenze

Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin sind in Deutschland steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Bei kürzerer Haltedauer sind sie steuerpflichtig, sobald alle privaten Veräußerungsgewinne des Kalenderjahres 1.000 Euro oder mehr betragen. Maßgeblich ist § 23 des Einkommensteuergesetzes.
Kurz zusammengefasst
Bitcoin gilt steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft. Innerhalb der einjährigen Haltefrist sind Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, sofern die Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr erreicht ist. Nach Ablauf der Frist bleiben Gewinne steuerfrei. Auch der Tausch in andere Kryptowerte zählt als Veräußerung. Staking, Lending und weitere Erträge folgen eigenen Regeln. Führen Sie Aufzeichnungen über jede Transaktion.
Wie funktioniert die Haltefrist bei Bitcoin?
Die Haltefrist beträgt ein Jahr. Der Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoin ist steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Die Frist beginnt am Tag nach dem Kauf; wer am 10. März 2025 gekauft hat, kann ab dem 11. März 2026 steuerfrei verkaufen. Maßgeblich ist der Tag der Anschaffung der jeweiligen Einheiten.
Als Veräußerung zählt nicht nur der Verkauf gegen Euro. Auch der Tausch in eine andere Kryptowährung, der Kauf von Waren mit Bitcoin oder die Übertragung als Gegenleistung sind private Veräußerungsgeschäfte. Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22), dass Kryptowährungen wie Bitcoin als Wirtschaftsgüter dem § 23 EStG unterliegen. Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zusammengefasst.
Wer seine Coins nicht verkauft, sondern nur von einer Wallet in eine andere überträgt, löst keine Steuer aus. Die Übertragung zwischen eigenen Adressen ist keine Veräußerung, sollte aber dokumentiert werden, damit die Anschaffungsdaten nachvollziehbar bleiben.
| Situation | Gewinn im Kalenderjahr | Steuerliche Folge |
|---|---|---|
| Verkauf nach mehr als 1 Jahr | beliebig hoch | steuerfrei |
| Verkauf innerhalb 1 Jahres | unter 1.000 Euro (alle privaten Veräußerungsgewinne zusammen) | steuerfrei (Freigrenze) |
| Verkauf innerhalb 1 Jahres | 1.000 Euro oder mehr | gesamter Gewinn steuerpflichtig |
| Tausch Bitcoin in andere Kryptowährung innerhalb 1 Jahres | wie Verkauf | wie Verkauf, Gewinn berechnet in Euro |
Was bedeutet die Freigrenze von 1.000 Euro?
Die Freigrenze von 1.000 Euro gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres zusammen. Sie ist seit dem Veranlagungszeitraum 2024 höher als zuvor (damals 600 Euro). Das Gesetz formuliert: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen haben. Wird der Wert erreicht oder überschritten, ist der gesamte Gewinn zu versteuern, nicht nur der Teil darüber.
Eine Freigrenze unterscheidet sich vom Freibetrag. Beim Freibetrag bleibt immer ein fester Teil steuerfrei, bei der Freigrenze entfällt die Begünstigung vollständig, sobald der Wert erreicht ist. Ein Beispiel: 999 Euro Gewinn sind steuerfrei, 1.000 Euro Gewinn sind in voller Höhe steuerpflichtig. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern den Gewinn desselben Jahres, können aber nicht mit Kapitalerträgen aus Aktien verrechnet werden; ein Rücktrag oder Vortrag ist auf diese Einkunftsart beschränkt.
Der Steuersatz ist der persönliche Einkommensteuersatz, nicht die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Er hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab und liegt je nach Einkommen zwischen 14 und 45 Prozent. Dazu können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen. Die Gewinne tragen Sie in der Anlage SO der Steuererklärung ein.
Drei Denkfehler begegnen in der Praxis besonders häufig. Erstens: „Der Tausch von Bitcoin in eine andere Kryptowährung ist steuerfrei, solange ich nicht in Euro auszahle.“ Das stimmt nicht, denn der Tausch ist eine Veräußerung, bei der der Euro-Wert zum Tauschzeitpunkt angesetzt wird. Zweitens: „Die Freigrenze gilt pro Kryptowert.“ Sie gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen, also auch für Gewinne aus dem Verkauf von Gold oder anderen Wirtschaftsgütern innerhalb der Spekulationsfrist. Drittens: „Verluste muss ich nicht angeben.“ Wer Verluste meldet, kann sie mit Gewinnen desselben Jahres ausgleichen und damit unter die Freigrenze rutschen.
Wie berechne ich Gewinn und Anschaffungskosten?
Der Gewinn ist der Veräußerungspreis in Euro abzüglich der Anschaffungskosten und der Werbungskosten, etwa Handelsgebühren. Wer Bitcoin zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft hat, muss festlegen, welche Einheiten er verkauft. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird die Reihenfolge je Wallet oder Konto bestimmt; die Methode „First in – First out“ (FiFo) gilt als übliche Regel, wenn eine Einzelzuordnung nicht möglich ist.
Ein Rechenbeispiel mit erfundenen Zahlen: Sie kaufen im März 0,1 Bitcoin für 2.000 Euro und im Juni 0,1 Bitcoin für 2.500 Euro. Im Dezember desselben Jahres verkaufen Sie 0,1 Bitcoin für 3.200 Euro. Nach FiFo werden die März-Einheiten verkauft; der Gewinn beträgt 1.200 Euro und liegt über der Freigrenze, also ist er steuerpflichtig. Ob eine andere Zuordnung zulässig ist, hängt von der Dokumentation ab.
Praxis-Tipp aus der Redaktion
Exportieren Sie die Transaktionshistorie jeder Plattform und jeder Wallet mindestens einmal im Jahr als CSV-Datei und speichern Sie sie außerhalb des Anbieters. Wird ein Konto geschlossen oder ein Anbieter eingestellt, fehlen sonst die Belege zu Kaufdatum und Kaufpreis. Legen Sie vor dem ersten Verkauf fest, welche Zuordnungsmethode Sie nutzen, und halten Sie diese über die Jahre konsistent. Wer kurz vor Ablauf der Haltefrist steht, prüft das Kaufdatum anhand des Belegs, nicht aus der Erinnerung.
Was gilt für Staking, Lending und Meldepflichten?
Erträge aus Staking und Lending werden anders behandelt als der reine Verkauf. Laut Finanzverwaltung können es sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG sein, für die eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr gilt. Die Einordnung hängt von der Gestaltung ab und wurde im BMF-Schreiben von 2025 präzisiert. Bei Zweifeln, vor allem bei größeren Beträgen, lohnt eine Beratung.
Zusätzlich ändert sich die Transparenz: Mit der EU-Richtlinie DAC8 melden Krypto-Plattformen Transaktionen ab dem Berichtsjahr 2026 an die Steuerbehörden. Anleger sollten daher davon ausgehen, dass Verkäufe und Tauschgeschäfte bei zugelassenen Anbietern dem Finanzamt bekannt werden. Mehr zum Hintergrund finden Sie in der Rubrik Kryptowährungen und in der Rubrik Steuern & Recht. Forderungen nach einer Änderung der Haltefrist ändern das geltende Recht nicht; maßgeblich bleibt die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Verkaufs.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung oder Anlageempfehlung. Die steuerliche Behandlung von Kryptowerten ist komplex und im Fluss. Angaben zum Stand Oktober 2026 können sich durch neue Gesetze, Urteile oder Verwaltungsanweisungen ändern. Klären Sie Ihren Einzelfall mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung. Kryptowerte können an Wert verlieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Bitcoin-Gewinne sind nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei (§ 23 EStG).
- Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr: Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
- Auch der Tausch in andere Kryptowerte ist eine Veräußerung.
- Gewinne gehören in die Anlage SO und werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
- Belege und Transaktionshistorien sichern, bevor Konten geschlossen werden.
Häufige Fragen
Muss ich Bitcoin-Gewinne nach einem Jahr versteuern?
Nein. Bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr bleibt der Gewinn aus dem privaten Verkauf steuerfrei. Staking- und Lending-Erträge folgen eigenen Regeln.
Ist die Freigrenze ein Freibetrag?
Nein. Bei Erreichen von 1.000 Euro Gewinn im Jahr wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber.
Welche Steuer gilt für Bitcoin-Gewinne?
Der persönliche Einkommensteuersatz, nicht die Abgeltungsteuer. Die Gewinne tragen Sie in die Anlage SO ein.
Wird das Finanzamt über meine Verkäufe informiert?
Ab dem Berichtsjahr 2026 melden Plattformen nach DAC8 Transaktionen an die Steuerbehörden. Geben Sie Ihre Verkäufe daher vollständig an.
Quellen
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte, Gesetze im Internet
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten
- § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte, Gesetze im Internet
Stand: Oktober 2026
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