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Steuern & Recht

Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge: So funktioniert sie

· Redaktion Online-Handelsplattformen

Taschenrechner und Notizblock mit Rechnung auf einem weißen Schreibtisch

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent auf Kapitalerträge, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer (zusammen 26,375 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bank führt sie automatisch ab. Bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) bleiben Erträge steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag vorliegt.

Kurz zusammengefasst

Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Aktien, Fonds und ETFs sowie Erträge aus bestimmten Derivaten. Die Steuer wird an der Quelle einbehalten, die Steuererklärung ist meist nicht nötig. Der Sparerpauschbetrag beträgt seit 2023 1.000 Euro je Person. Verluste lassen sich nach festen Regeln verrechnen. Bei Investmentfonds mindert die Teilfreistellung die steuerpflichtigen Erträge. Ein niedrigerer persönlicher Steuersatz kann über die Günstigerprüfung genutzt werden.

Wie hoch ist die Abgeltungsteuer genau?

Die Abgeltungsteuer liegt bei 25 Prozent der Kapitalerträge. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer, was 26,375 Prozent ergibt. Wer Kirchensteuer zahlt, hat einen etwas höheren Gesamtsatz, weil die Kirchensteuer von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird: Bei 8 Prozent Kirchensteuer (Bayern, Baden-Württemberg) liegt die Gesamtbelastung bei rund 27,8 Prozent, bei 9 Prozent in den übrigen Ländern bei rund 28,0 Prozent.

Die Grundlage bildet § 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG); der Steuerabzug durch die Bank ist in § 43a EStG geregelt. Der Satz gilt unabhängig von Ihrem persönlichen Einkommen, ist also für Gutverdiener günstiger und für Geringverdiener unter Umständen zu hoch. Letzterer Fall wird über die Günstigerprüfung abgefedert.

Bestandteil Satz Bemerkung
Kapitalertragsteuer 25 % auf steuerpflichtige Erträge nach Freibetrag
Solidaritätszuschlag 5,5 % der Steuer ergibt 1,375 % der Erträge
Kirchensteuer 8 % oder 9 % der Steuer nur bei Mitgliedschaft; mindert die Bemessungsgrundlage
Gesamt ohne Kirchensteuer 26,375 % Standardfall

Welche Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer?

Besteuert werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Dazu gehören Zinsen aus Tagesgeld und Anleihen, Dividenden, Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen und Fondsanteilen sowie Gewinne aus Termingeschäften. Auch thesaurierende Fonds sind betroffen: Für sie fällt unter Umständen eine Vorabpauschale an, obwohl kein Geld ausgeschüttet wird.

Bei Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds mindert die Teilfreistellung die Steuerlast: 30 Prozent der Erträge bei Aktienfonds, 15 Prozent bei Mischfonds, 60 Prozent bei Immobilienfonds und 80 Prozent bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland. Nur der verbleibende Teil wird mit der Abgeltungsteuer belegt. Werbungskosten wie Depotgebühren oder Fahrtkosten lassen sich bei Kapitalerträgen nicht abziehen; nur der Sparerpauschbetrag steht pauschal zur Verfügung.

Wie wirkt der Sparerpauschbetrag?

Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei, wenn der Bank ein Freistellungsauftrag vorliegt oder Sie ihn über die Steuererklärung geltend machen. Seit dem 1. Januar 2023 gelten diese Beträge; zuvor waren es 801 beziehungsweise 1.602 Euro.

Ein Rechenbeispiel mit 1.500 Euro Kapitalerträgen im Jahr (ohne Kirchensteuer): Mit Freibetrag sind 500 Euro steuerpflichtig, die Steuer beträgt 131,88 Euro (500 mal 26,375 Prozent). Ohne Freistellungsauftrag würden von den 1.500 Euro 395,63 Euro abgezogen. Die zu viel gezahlte Steuer holen Sie sich dann mit der Anlage KAP der Steuererklärung zurück. Wer unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann zusätzlich eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen.

Praxis-Tipp aus der Redaktion

Prüfen Sie einmal im Jahr, vor dem Jahresende, die Auslastung Ihrer Freibeträge im Online-Banking aller Institute. Haben Sie bei einer Bank mehr Freibetrag eingetragen, als dort Erträge anfallen, ändern Sie den Auftrag und schichten den Rest auf ein anderes Konto um. Gerade bei dividendenstarken Depots und Tagesgeldkonten verfällt sonst ungenutztes Potenzial. Notieren Sie sich die Summe aller Aufträge; sie darf 1.000 Euro nicht übersteigen.

Wie läuft der Steuerabzug in der Praxis ab?

Der Steuerabzug geschieht ohne Ihr Zutun, sobald ein steuerpflichtiger Ertrag entsteht. Bei einer Dividende zieht die Bank die Steuer vor der Gutschrift ab, bei einem Verkauf wird sie auf das Verrechnungskonto belastet. Dafür muss dort Guthaben liegen; fehlt es, kann die Bank die Steuer nachträglich bei Ihnen anfordern. Die Bank verwendet als Grundlage Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegten Merkmale zur Kirchensteuer.

Im Januar des Folgejahres stellen die meisten Institute eine Jahressteuerbescheinigung aus. Sie fasst Erträge, einbehaltene Steuern, verrechnete Verluste und ausgenutzte Freibeträge zusammen. Bewahren Sie sie auf: Sie dient als Beleg, wenn das Finanzamt Fragen stellt oder wenn Sie die Günstigerprüfung beantragen. Beim Depotübertrag zu einem anderen Institut werden die Anschaffungskosten mitgeliefert; fehlen sie, setzt die Bank im Zweifel 30 Prozent des Kurswerts als Gewinn an, und Sie müssen die Daten nachreichen.

Wann lohnt sich die Günstigerprüfung und wann ist eine Steuererklärung nötig?

Die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) vergleicht Ihren persönlichen Steuersatz mit 25 Prozent. Liegt der persönliche Satz darunter, erstattet das Finanzamt die Differenz. Das betrifft vor allem Personen mit geringem Einkommen, zum Beispiel Studierende oder Rentner. Dafür tragen Sie die Erträge in der Anlage KAP ein und kreuzen die Günstigerprüfung an.

Eine Steuererklärung ist zusätzlich nötig, wenn keine Steuer einbehalten wurde, etwa bei Erträgen aus einem Depot im Ausland, oder wenn Sie Verluste über Institute hinweg verrechnen wollen. Auch ausländische Quellensteuer lässt sich in vielen Fällen anrechnen: Auf US-Dividenden werden beispielsweise 15 Prozent Quellensteuer einbehalten, die sich nach den geltenden Abkommen auf die deutsche Steuer anrechnen lassen. Den Nachweis bildet die Steuerbescheinigung des Instituts.

Ein häufiger Denkfehler lautet, die Abgeltungsteuer sei bei einem Wertpapierverkauf immer „erledigt“. Sie ist es nur, wenn die Bank sie korrekt abgeführt hat. Bei Wertpapieren, die Sie von einem anderen Institut übertragen haben, fehlen mitunter Anschaffungsdaten. Dann muss die Steuer über die Erklärung korrigiert werden. Weitere Grundlagen und Rechenhilfen finden Sie in der Rubrik Steuern & Recht.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Steuersätze, Freibeträge und Verwaltungsauffassung können sich ändern; Stand der Angaben ist Oktober 2026. Ihre persönliche Situation, etwa Kirchensteuer, Auslandsdepots oder Verluste, kann abweichen. Klären Sie Einzelfälle mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abgeltungsteuer: 25 Prozent plus 5,5 Prozent Soli, zusammen 26,375 Prozent, zuzüglich Kirchensteuer.
  • Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro je Person, 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Die Bank führt die Steuer ab; ein Freistellungsauftrag verhindert den Abzug bis zum Freibetrag.
  • Teilfreistellung senkt die Steuer bei Investmentfonds, etwa 30 Prozent bei Aktienfonds.
  • Die Günstigerprüfung kann bei niedrigem persönlichem Steuersatz Geld zurückbringen.

Häufige Fragen

Wird die Abgeltungsteuer automatisch abgeführt?

Ja, inländische Banken und Broker behalten sie ein und führen sie an das Finanzamt ab. Eine Steuererklärung ist nur in bestimmten Fällen nötig.

Zählen Kursgewinne auch dazu?

Ja. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fondsanteilen und ETFs sind Kapitalerträge. Bei Fonds mindert die Teilfreistellung die Steuer.

Muss ich bei Verlusten etwas tun?

Verluste verrechnet die Bank innerhalb des Instituts automatisch. Für die Verrechnung zwischen mehreren Banken benötigen Sie eine Verlustbescheinigung.

Zahle ich Abgeltungsteuer auf Zinsen vom Tagesgeld?

Ja, Zinsen zählen zu den Kapitalerträgen. Der Freistellungsauftrag deckt sie bis zum Freibetrag ab.

Quellen

Stand: Oktober 2026