Kurz erklärt: Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Kursgewinne, die die Bank direkt abführt und damit die Einkommensteuer auf diese Erträge abgilt.
Rechtsgrundlage sind die §§ 32d und 43 ff. des Einkommensteuergesetzes. Zum Satz von 25 % kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer von 8 oder 9 %. Der Gesamtsatz liegt dann bei 26,375 % ohne und rund 27,8 bis 28 % mit Kirchensteuer.
Was dazugehört
- Dividenden und Ausschüttungen von Aktien und Fonds.
- Zinsen aus Anleihen, Festgeld und Tagesgeld.
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, unabhängig von der Haltedauer.
- Erträge aus Termingeschäften.
Berechnungsbeispiel
Ein Anleger erzielt 3.000 € Kapitalerträge. Nach Abzug eines vollständig genutzten Sparerpauschbetrags von 1.000 € bleiben 2.000 € steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 500 € zuzüglich 27,50 € Solidaritätszuschlag, zusammen 527,50 € ohne Kirchensteuer.
Abwicklung und Ausnahmen
Die Bank zieht die Steuer automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab. Im Regelfall muss der Anleger die Erträge nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Wer einen persönlichen Steuersatz unter 25 % hat, kann über die Günstigerprüfung in der Steuererklärung die Besteuerung mit dem niedrigeren Satz wählen. Auslandsdepots und manche Erträge müssen dagegen selbst erklärt werden.
Die Steuer ist abschließend, sodass Werbungskosten wie Depotgebühren nicht abgezogen werden dürfen. Die Verlustverrechnung erfolgt über getrennte Töpfe bei der Bank.
Zu den Ausnahmen zählen Gewinne aus Kryptowerten und Edelmetallen, die nach § 23 EStG besteuert werden, sowie Erträge aus Beteiligungen an Unternehmen über 25 % oder bei beruflicher Tätigkeit im Unternehmen, für die ein Antrag auf Teileinkünfteverfahren möglich ist.
Quelle: Einkommensteuergesetz § 32d, Gesetze im Internet · Stand: Oktober 2026