Kurz erklärt: Sparerpauschbetrag ist der jährliche Freibetrag auf Kapitalerträge von 1.000 € für Alleinstehende und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare, bis zu dem keine Abgeltungsteuer anfällt.
Seit 2023 gilt diese Höhe, zuvor lagen die Beträge bei 801 € und 1.602 €. Der Freibetrag ist in § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes geregelt und gilt je Kalenderjahr. Er ersetzt den früheren Werbungskostenabzug für Kapitalerträge.
So wirkt er
Erzielt jemand 700 € Dividenden und Zinsen im Jahr, bleibt das steuerfrei. Bei 1.400 € werden 400 € besteuert. Damit die Bank keine Steuer abzieht, braucht sie einen Freistellungsauftrag, mit dem sie bis zur genannten Höhe von der Abgeltungsteuer absehen darf.
Besonderheiten
- Der Betrag gilt pro Person, nicht pro Konto oder Bank.
- Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern gilt der doppelte Betrag.
- Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen am Jahresende; eine Nutzung über die Steuererklärung (Günstigerprüfung) ist rückwirkend möglich.
Verteilung auf Institute
Hat man mehrere Banken, wird der Gesamtbetrag auf die Freistellungsaufträge aufgeteilt. Die Summe darf 1.000 € nicht übersteigen, sonst drohen Hinweise des Bundeszentralamts für Steuern. Im Gegensatz dazu wurde der Freibetrag bei Krypto-Gewinnen nicht gewährt; dort gilt eine eigene Freigrenze.
Wer als Kind Kapitalerträge hat, kann den Betrag ebenfalls nutzen. Er sagt nichts darüber aus, wie viel Vermögen steuerfrei angelegt werden kann; bei einer Verzinsung von 3 % entspricht er etwa 33.000 € Anlagebetrag.
Wer Kapitalerträge im Ausland erzielt, muss sie in der Steuererklärung angeben und kann den Pauschbetrag dort nutzen. Bei Kindern ist zusätzlich der Grundfreibetrag zu beachten, sodass bei geringem Einkommen häufig gar keine Steuer anfällt.
Quelle: Einkommensteuergesetz § 20 Abs. 9, Gesetze im Internet · Stand: Oktober 2026