Keine Anlageberatung · Wertpapiere und Kryptowerte bergen Verlustrisiken

Steuern

Vorabpauschale

Kurz erklärt: Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag, den thesaurierende Fonds und ETFs jährlich versteuern müssen, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt; sie wird beim späteren Verkauf angerechnet.

Die Idee dahinter: Wer Erträge im Fonds belässt, soll nicht jahrelang steuerfrei bleiben. Daher wird jährlich ein Mindestertrag angesetzt, der sich nach dem Basiszins richtet. Das Bundesfinanzministerium legt ihn jährlich fest; für 2026 beträgt er 3,20 %.

Berechnung

Basisertrag = Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7. Er ist begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs im Jahr und mindert sich um Ausschüttungen. Anschließend reduziert die Teilfreistellung den Betrag, bei Aktienfonds um 30 %.

Beispiel: 20.000 € ETF-Wert zu Jahresbeginn, Basiszins 3,20 %: 20.000 × 3,20 % × 0,7 = 448 €. Mit 30 % Teilfreistellung bleiben 313,60 € steuerpflichtig. Liegt dieser Betrag innerhalb des Freistellungsauftrags, fällt keine Steuer an.

Fälligkeit

Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Die Bank zieht die Steuer dann vom Verrechnungskonto ein. Ist es nicht gedeckt, meldet sie dies an das Finanzamt.

  • In Verlustjahren oder bei Ausschüttungen in gleicher Höhe fällt sie null aus.
  • Beim Verkauf wird die gezahlte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen, sodass keine doppelte Besteuerung entsteht.

Ausschüttende Fonds sind seltener betroffen, weil Ausschüttungen die Pauschale mindern. Entscheidend ist also nicht, ob thesaurierend oder ausschüttend, sondern der Anteil, der tatsächlich ausgezahlt wird.

Die Zahlen schwanken stark mit dem Basiszins: In den Jahren niedriger Zinsen war der Basisertrag null, bei höheren Zinsen fällt er spürbar aus. Wer die Entwicklung verfolgt, findet den aktuellen Basiszins in den BMF-Schreiben zur Vorabpauschale.

Quelle: Investmentsteuergesetz § 18, Gesetze im Internet · Stand: Oktober 2026