Kurz erklärt: Teilfreistellung stellt bei Investmentfonds einen festgelegten Prozentsatz der Erträge steuerfrei, um die Vorbelastung durch Steuern auf Fondsebene auszugleichen; bei Aktienfonds beträgt sie 30 Prozent.
Fonds zahlen auf Ebene des Fonds Körperschaftsteuer auf bestimmte Erträge, etwa auf deutsche Dividenden. Zum Ausgleich werden die Erträge beim Anleger teilweise freigestellt. Die Regeln stehen im Investmentsteuergesetz.
Sätze nach Fondsart
- Aktienfonds (mindestens 51 % Aktienanteil): 30 %.
- Mischfonds (mindestens 25 % Aktienanteil): 15 %.
- Immobilienfonds: 60 %, bei überwiegend ausländischen Immobilien 80 %.
- Rentenfonds, Geldmarktfonds und die meisten Rohstoffprodukte: keine.
Wirkung
Die Freistellung gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne. Verkauft ein Anleger ETF-Anteile mit 1.000 € Gewinn, sind nur 700 € steuerpflichtig. Bei 26,375 % Steuer sind das 184,63 € statt 263,75 €. Der effektive Steuersatz auf den Gewinn sinkt damit auf rund 18,5 %.
Auswirkungen auf Verluste
Auch Verluste werden nur in Höhe von 70 % anerkannt. Das gilt entsprechend für den Verlustverrechnungstopf. Entscheidend ist die Einstufung des Fonds nach seinen Anlagebedingungen, die im Factsheet oder Datenblatt angegeben wird.
Die Teilfreistellung kann sich ändern, wenn der Gesetzgeber das Investmentsteuerrecht anpasst; der Stand sollte jeweils in der aktuellen Fassung geprüft werden. Ausländische Aktienfonds mit Domizil in Irland oder Luxemburg erhalten sie unter denselben Voraussetzungen wie deutsche.
Ein Beispiel für Mischfonds: Mit 15 % Teilfreistellung werden von 1.000 € Gewinn 850 € versteuert. Bei ETFs auf Staatsanleihen gibt es keine Freistellung, hier sind die gesamten 1.000 € steuerpflichtig. Das beeinflusst die Nettorendite und wird auf den Fondsdatenblättern ausgewiesen.
Quelle: Investmentsteuergesetz § 20, Gesetze im Internet · Stand: Oktober 2026