Keine Anlageberatung · Wertpapiere und Kryptowerte bergen Verlustrisiken

Steuern

Verlustverrechnungstopf

Kurz erklärt: Verlustverrechnungstopf ist ein bei der Bank geführtes Konto, in dem Verluste aus bestimmten Geschäften gesammelt und nur mit Gewinnen derselben Art ausgeglichen werden.

Die Steuerlogik schreibt vor, dass nicht alle Verluste mit allen Gewinnen verrechnet werden dürfen. Banken führen deshalb mehrere Töpfe.

Die wichtigsten Töpfe

  • Aktientopf: Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
  • Allgemeiner Topf („Sonstige“): Zinsen, Dividenden, Fonds, ETFs, Anleihen, Zertifikate und, seit der Aufhebung der Grenze ab 2025, auch Termingeschäfte.
  • Quellensteuertopf: Er dient der Anrechnung ausländischer Quellensteuer.

Beispiel

Ein Anleger verkauft Aktie A mit 2.000 € Verlust und Aktie B mit 1.500 € Gewinn. Im Aktientopf bleibt ein Minus von 500 €, das nur durch spätere Aktiengewinne ausgeglichen werden kann. ETF-Gewinne im allgemeinen Topf bleiben unberührt, weil ETFs nicht als Aktien gelten.

Übertrag und Bescheinigung

Nicht verrechnete Verluste werden auf das nächste Jahr vorgetragen. Bei mehreren Banken sind die Töpfe getrennt. Wer Verluste bei einer Bank mit Gewinnen einer anderen verrechnen will, beantragt bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung und macht die Verrechnung in der Steuererklärung geltend.

Die Bank weist die Beträge in der Jahressteuerbescheinigung aus. Kleinere Unterschiede ergeben sich bei Fondsverlusten, Vorabpauschale und Teilfreistellung, die den Topf teilweise nur anteilig berühren.

Ein Fall aus der Praxis: Wer Aktienverluste hat und im selben Jahr ETF-Gewinne, kann beides nicht gegeneinander aufrechnen, weil die Töpfe getrennt sind. Der Verlust bleibt im Aktientopf liegen und wartet auf spätere Aktiengewinne.

Im Jahresabschluss weist die Bank die Beträge getrennt aus. Auch ein Wechsel des Brokers kann die Töpfe neu starten, wenn Verluste nicht übertragen werden. Hier lohnt der Blick auf die Verlustbescheinigung vor Jahresende.

Quelle: Einkommensteuergesetz § 20 Abs. 6, Gesetze im Internet · Stand: Oktober 2026