Kurz erklärt: Nachschusspflicht verpflichtet einen Händler, bei Verlusten über das hinterlegte Kapital hinaus weiteres Geld an den Broker zu zahlen, und kann bei Geschäften mit unbegrenztem Verlustrisiko entstehen.
Bei gehebelten Produkten kann ein Verlust größer ausfallen als der Einsatz, wenn die Position über die Sicherheit hinaus gegen den Händler läuft. Gibt es eine Nachschusspflicht, muss der Händler die Differenz zahlen. Das gilt bei bestimmten Geschäften wie Futures, Short-Optionen oder früher auch bei CFDs.
Seit 2018: Schutz bei CFDs
Die ESMA hat für Privatkunden in der EU die Nachschusspflicht bei CFD-Handel ausgeschlossen. Der Verlust ist damit auf das Kontoguthaben begrenzt. Der Broker trägt das Risiko, das über den Kontostand hinausgeht, und schließt Positionen automatisch, bevor das Guthaben aufgebraucht ist.
Wo sie weiterhin gelten kann
- Verkauf von Optionen (Stillhalter) ohne Deckung.
- Futures an Terminbörsen wie der Eurex.
- Leerverkäufe von Aktien über Wertpapierleihe.
Die genaue Regelung steht in den Verträgen mit dem Broker und dem Preis- und Leistungsverzeichnis.
Beispiel
Ein Stillhalter verkauft einen ungedeckten Call. Springt die Aktie nach Nachrichten um 40 %, entsteht ein Verlust, der die ursprüngliche Prämie bei Weitem übersteigt. Der Broker fordert die Differenz. Zahlt der Kunde nicht, folgen Zwangsverkäufe und gegebenenfalls Forderungen.
Beim Kauf von Aktien, ETFs und Optionsscheinen entsteht keine Nachschusspflicht: Der mögliche Verlust ist auf den eingesetzten Betrag begrenzt.
Wer über einen Margin-Kredit handelt, sollte in den Vertragsbedingungen prüfen, ob eine Nachschusspflicht besteht. Gerade bei Konten für professionelle Kunden gelten die Schutzregeln für Privatanleger nicht, was in der Kundenkategorie festgehalten ist.
Quelle: ESMA: Produktintervention bei CFDs, Nachschussschutz · Stand: Oktober 2026