Kurz erklärt: Bezugsrecht gibt Aktionären das Recht, bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien im Verhältnis zu ihrem bisherigen Anteil bevorzugt zu beziehen, um ihre Beteiligungsquote zu erhalten.
Gibt eine Aktiengesellschaft neue Aktien aus, würden die Anteile bestehender Aktionäre verwässert. Das Bezugsrecht schützt davor: Jeder darf zuerst zeichnen, und zwar im Verhältnis seines Bestands.
Beispiel
Im Verhältnis 5:1 darf ein Aktionär für fünf alte Aktien eine neue beziehen, meist zu einem Preis unter dem Börsenkurs. Wer 100 Aktien hält, kann 20 neue Aktien zeichnen. Nimmt er das Angebot wahr, bleibt sein Anteil am Unternehmen gleich.
Handel mit Bezugsrechten
Wer nicht zeichnen möchte, kann das Bezugsrecht in der Bezugsfrist an der Börse verkaufen. Sein Wert ergibt sich ungefähr aus der Differenz zwischen altem Kurs und dem rechnerischen Kurs nach der Kapitalerhöhung. Lässt man das Recht verfallen, wird es nach Ende der Frist wertlos, einige Banken verwerten es automatisch.
Ausschluss des Bezugsrechts
- Die Hauptversammlung kann es unter bestimmten Bedingungen ausschließen, zum Beispiel für Sachkapitalerhöhungen.
- Das Aktiengesetz verlangt eine sachliche Rechtfertigung.
Am Ex-Bezugsrechtstag wird die Aktie mit Abschlag gehandelt, ähnlich dem Ex-Dividenden-Tag. Das Wertpapier bleibt davon unberührt, nur der Kurs verschiebt sich.
Rechenbeispiel Bezugsrechtswert.
Eine Aktie kostet 60 €, neue Aktien werden für 40 € im Verhältnis 4:1 angeboten. Der rechnerische Kurs nach der Kapitalerhöhung beträgt (4 × 60 + 40) / 5 = 56 €. Das Bezugsrecht ist damit rund 4 € wert. Wer es verkauft, erhält diesen Betrag, wer es nutzt, zahlt 40 € für eine Aktie, die rechnerisch 56 € wert ist. Für den Verkauf fallen Steuern an, die Abrechnung der Bank zeigt Erlös und Anschaffungskosten.
Quelle: Aktiengesetz § 186 Bezugsrecht · Stand: Oktober 2026